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Satzung des „
Fördervereins Heilig Geist Kirche“
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- §1
Name; Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein Heilig
Geist Kirche Passau“
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2 Er ist ein rechtsfähiger Verein mit dem Sitz in Passau
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3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt dann
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den Zusatz e. V.
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4..Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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- §
2 Vereinszweck
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Der Verein beabsichtigt die profanierte Heilig Geist
Kirche ( Spitalkirche zum Heiligen Geist), ihre
Restaurierung und Renovierung und ihre Zuführung zu
einer neuen Zweckbestimmung einzuleiten und zu fördern.
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soll ein vielseitig nutzbarer Veranstaltungsraum für das
kulturelle Leben der Stadt entstehen in dem Konzerte,
Vorträge, Lesungen, Ausstellungen und ähnliches
stattfinden können.
- Um
diesen Zweck zu erreichen sollen geeignete
Veranstaltungen abgehalten werden und Spenden gesammelt
werden.
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- §
3 Gemeinnützigkeit
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1.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“
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2.
Mittel des Vereines dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines .
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3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
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4 .Die Mitglieder haben bei Ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des
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Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
oder Teile desselben.
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- § 4 Organe
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Organe des Vereines sind :
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
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- § 5
Mitgliedschaft
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- Die
Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, und
Ehrenmitglieder
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1.
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und
juristischen Personen sein, die den Vereinszweck mit tragen.
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2.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer
besonderen Verdienste um den Verein oder den von diesem
verfolgten Zweck berufen werden.
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3.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit aufgrund eines
schriftlich gestellten Antrages.
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4.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode eines Mitglieds
bzw. bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Der Austritt
erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist jederzeit zum Schluss eines Kalenderjahres
möglich.
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- § 6
Mitgliedsbeitrag
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Der Jahresbeitrag wird in einer eigenen Beitragsordnung
festgelegt
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- § 7
Mittelverwendung
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Der Verein erfüllt seine Aufgaben
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a)
aus Mitgliedsbeiträgen
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b)
aus Zuwendungen und Spenden
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c)
aus Erträgen von Veranstaltungen
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- §
8 Vereinsvorstand
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1.Der Vorstand besteht aus
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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- dem
Schriftführer
- dem
Schatzmeister
- dem
Pressewart
- bis
zu weiteren 5 Mitgliedern ( Beisitzer)
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- Die
Vorsitzenden sind berechtigt nach Bedarf Beiräte zu berufen.
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2.Alle Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung
von den anwesenden Vereinsmitgliedern geheim gewählt.
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- 3.Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre bestellt .
Wiederholte Bestellung ist zulässig.
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- 4.Der
Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Geschäfte des
Vereins, und sorgt für die Verwirklichung des Vereinszweckes . Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, bei denen die
Beschlussfassung mehrheitlich erfolgt. Bei Stimmengleichheit gibt
der Vorsitzende des Vorstandes den Ausschlag. In dringenden Fällen
ist fernmündliche Abstimmung möglich, wenn kein Vorstandsmitglied
diesem Verfahren widerspricht .
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- 5.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden
und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt den Verein allein.
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- § 9
Mitgliederversammlung
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1.Die Mitgliederversammlung findet
mindestens einmal jährlich statt. Auf schriftlichen Antrag von
mindestens 10 % der Mitglieder ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung binnen ein Monat einzuberufen.
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- 2 Zu
allen Versammlungen ist mindestens zehn Tage vor dem Termin unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die
Mitgliederversammlung
- ist
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Vertretung ist nicht
zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
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Über sämtliche Versammlungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu
fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem
weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Sie sind allen
Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
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- § 10
Kassenprüfer.
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- Zur
Prüfung der Kassengeschäfte des Vereines werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren zwei
Kassenprüfer in offener Abstimmung gewählt. Sie sind
gleichberechtigt und berechtigt die finanziellen Unterlagen des
Vereins sowie die Niederschriften über die Beschlüsse des Vorstandes
einzusehen Sie berichten der Versammlung der Mitglieder ob dem
Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
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- § 11
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung des Vereines
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- 1.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung
oder Auflösung des Vereines bedürfen der 2/3 Mehrheit einer eigens
hierzu einberufenen Mitgliederversammlung.
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- 2 Die
Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung des Vereines nicht
beeinträchtigen oder aufheben.
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- § 12
Vermögensanfall
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- Bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereines an die Bürgerliche
Heilig-Geist-Stiftung Passau, die es ausschließlich für
gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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