Satzung

Satzung des „ Fördervereins Heilig Geist Kirche“
 
 
§1 Name; Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
 
   1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein Heilig Geist Kirche Passau“
 
   2 Er ist ein rechtsfähiger Verein mit dem Sitz in Passau
  
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann
      den Zusatz e. V.
              
 4..Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
 
§ 2 Vereinszweck
 
Der Verein beabsichtigt die profanierte Heilig Geist Kirche ( Spitalkirche zum Heiligen Geist), ihre Restaurierung und Renovierung und ihre Zuführung zu einer neuen Zweckbestimmung einzuleiten und zu fördern.
Es soll ein vielseitig nutzbarer Veranstaltungsraum für das kulturelle Leben der Stadt entstehen in dem Konzerte, Vorträge, Lesungen, Ausstellungen und ähnliches stattfinden können.
Um diesen Zweck zu erreichen sollen geeignete Veranstaltungen abgehalten werden und Spenden gesammelt werden.
 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
1.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und     unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
2.     Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines .
3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
 
4 .Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des       
         Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile desselben.
 

 

 
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§ 4 Organe
     Organe des Vereines sind :
     Der Vorstand
     Die Mitgliederversammlung
 
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, und Ehrenmitglieder
1.     Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die den Vereinszweck mit tragen.
2.     Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein oder den von diesem verfolgten Zweck berufen werden.
3.     Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit aufgrund eines schriftlich gestellten Antrages.
4.     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode eines Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
 
 
§ 6 Mitgliedsbeitrag
 
      Der Jahresbeitrag wird in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt
 
 
§ 7 Mittelverwendung
 
     Der Verein erfüllt seine Aufgaben
a)     aus Mitgliedsbeiträgen
b)    aus Zuwendungen und Spenden
c)     aus Erträgen von Veranstaltungen
 
 
 
§ 8 Vereinsvorstand
 
1.Der Vorstand besteht aus
   dem 1. Vorsitzenden
   dem 2. Vorsitzenden
 
 
 
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dem Schriftführer
dem Schatzmeister
dem Pressewart
bis zu weiteren 5 Mitgliedern ( Beisitzer)
 
 
Die Vorsitzenden sind berechtigt nach Bedarf Beiräte zu berufen.
 
2.Alle Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung von den anwesenden Vereinsmitgliedern geheim gewählt.
 
3.Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre bestellt . Wiederholte Bestellung ist zulässig.
 
4.Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Geschäfte des Vereins, und sorgt für die Verwirklichung des Vereinszweckes . Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, bei denen die Beschlussfassung mehrheitlich erfolgt. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende des Vorstandes den Ausschlag. In dringenden Fällen ist fernmündliche Abstimmung möglich, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht .
 
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt den Verein allein.
 
 
§ 9 Mitgliederversammlung
 
1.Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen ein Monat einzuberufen.
 
2 Zu allen Versammlungen ist mindestens zehn Tage vor dem Termin unter                Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Vertretung ist nicht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
3 Über sämtliche Versammlungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
 

 

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§ 10 Kassenprüfer.
 
Zur Prüfung der Kassengeschäfte des Vereines werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer in offener Abstimmung gewählt. Sie sind gleichberechtigt und berechtigt die finanziellen Unterlagen des Vereins sowie die Niederschriften über die Beschlüsse des Vorstandes einzusehen Sie berichten der Versammlung der Mitglieder  ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
 
 
§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung des Vereines
 
1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Auflösung des Vereines bedürfen der 2/3 Mehrheit einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung.
 
2 Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung  des Vereines nicht beeinträchtigen oder aufheben.
 
 
§ 12 Vermögensanfall
 
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines  an die Bürgerliche Heilig-Geist-Stiftung Passau, die es ausschließlich für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
 

 12.02.2009

Passau

 
 
 
 
 

 

 

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